Obwohl sich die ursprünglich für den 01.01.2016 geplante Versicherungspflicht für Syndikusanwälte nicht realisiert hat, ist der - freiwillige - Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherung genannt) sowohl für den Syndikusanwalt als auch für den Unternehmer risikogerecht, denn bis zu dem heutigen Tage ist noch nicht eindeutig gerichtlich geklärt, ob auch im Innenverhältnis zwischen den Syndikusanwalt und dem Arbeitgeber die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten.
In einem Urteil aus dem Jahre 1969 versagte der BGH einem Syndikusanwalt die Berufung auf dieses haftungsprivilegierungen Grundsätze. Da zu dieser Thematik bislang keine einheitliche Rechtsprechung besteht und jeder Richter den Einzelfall gesondert prüft, existiert das nicht unerhebliche Risiko, dass der Syndikus im Fall der Fälle mit seinem Privatvermögen haftet.
Auch für den Arbeitgeber ist der Abschluss einer solchen Versicherung bedarfsgerecht, weil sie ihn vor den finanziellen Folgen einer fehlerhaften Beratung durch seinen Syndikusanwalt schützt.
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