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Telefonnummer für die Beratung zur  Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt

Schadensfall - Ihre Ansprechpartner und Pflichten

Ein Schaden ist auch bei aller Vorsicht und Sorgfalt schnell entstanden und dann ist es gut, wenn man weiß was man zu tun hat und an wen man sich wenden muss. Daher finden Sie hier eine Übersicht der Kontaktdaten für die Schadensbearbeitung bei den Versicherern und auch eine kurze Zusammenfassung von den Pflichten, die sie in einem Schadensfall zu beachten haben.
Ansprechpartner und Kontakte für den Schadensfall
Mittlerweile besteht bei den Versicherern fast durchgängig die Möglichkeit einen eventuellen Schadensfall über einen entsprechenden Zugang auf der Internetseite der Versicherung digital anzuzeigen. Natürlich gibt es alternativ auch die Möglichkeit den Schaden per Email an den Versicherer zu übermitteln oder die Schadenanzeige telefonisch vornzunehmen. Sollten Sie sich für die telefonische Schadensanzeige entscheiden ist es empfehlenswert das Telefonat zu protokollieren und sich insbesondere die Uhrzeit und den Namen des Ansprechpartners zu notieren.
Sparte
Email-Anschrift
Vermögensschadenshaftpflicht
s.willburger@allcura-versicherung.de
Allcura
Vermögensschadenshaftpflicht
040 226337-832
s.willburger@allcura-versicherung.de
Vermögensschadenshaftpflicht
vh-schaden@allianz.de
Allianz
Vermögensschadenshaftpflicht
0899252963240
vh-schaden@allianz.de
Haftpflichtschäden bis 49.999 €
sachschaden@allianz.de
Allianz
Haftpflichtschäden bis 49.999 €
0899252960117
sachschaden@allianz.de
Haftpflichtschäden ab 50.000 €
sachschaden@allianz.de
Allianz
Haftpflichtschäden ab 50.000 €
0800 0000030
sachschaden@allianz.de
Alle Sparten
schaden@axa.de
AXA
Alle Sparten
0221 148-50301
schaden@axa.de
Firmenkunden
fks@haftpflichtkasse.de
Die Haftpflichtkasse
Firmenkunden
06154 601-1272
fks@haftpflichtkasse.de
Privatkunden
pks@haftpflichtkasse.de
Die Haftpflichtkasse
Privatkunden
06154 601-1272
pks@haftpflichtkasse.de
Hausrat / Unfall
uhs@haftpflichtkasse.de
Die Haftpflichtkasse
Hausrat / Unfall
06154 601-1272
uhs@haftpflichtkasse.de
Vermögensschadenshaftpflicht
HUS-Schaden@hdi.de
HDI
Vermögensschadenshaftpflicht
0511 3031-568
HUS-Schaden@hdi.de
Betriebshaftpflicht
HUS-Schaden@hdi.de
HDI
Betriebshaftpflicht
0511 3031-562
HUS-Schaden@hdi.de
Haftpflicht Privatkunden
HUS-Schaden@hdi.de
HDI
Haftpflicht Privatkunden
0511 3031-368
HUS-Schaden@hdi.de
Sachwerte Firmen
HUS-Schaden@hdi.de
HDI
Sachwerte Firmen
0511 3031-573
HUS-Schaden@hdi.de
Sachwerte Privat
HUS-Schaden@hdi.de
HDI
Sachwerte Privat
0511 3031-363
HUS-Schaden@hdi.de
Berufliche Risiken
hiscox.schaden@hiscox.de
Hiscox
Berufliche Risiken
089 545801-400
hiscox.schaden@hiscox.de
Sachwerte
hiscox.schaden@hiscox.de
Hiscox
Sachwerte
089 545801-300
hiscox.schaden@hiscox.de
Haftpflicht
info@interrisk.de
Interrisk
Haftpflicht
0611 2787-322
info@interrisk.de
Sachwerte
info@interrisk.de
Interrisk
Sachwerte
0611 2787-323
info@interrisk.de
Unfall
info@interrisk.de
Interrisk
Unfall
0611 2787-321
info@interrisk.de
Alle Sparten
schaden@markel.de
Markel
Alle Sparten
089 8908316-66
schaden@markel.de
Vermögensschadenshaftpflicht
schaden@ruv.de
R+V
Vermögensschadenshaftpflicht
0611 1675-0507
schaden@ruv.de
Sonstige Schadensfälle
schaden@ruv.de
R+V
Sonstige Schadensfälle
0611 1675-0507
schaden@ruv.de
Ihre Pflichten im Schadensfall

Die Pflichten in einem Schadensfall (auch Versicherungsfall genannt), sind bei den einzelnen Versicherern zum Teil recht unterschiedlich geregelt. Daher ist es wichtig, dass sie sich bei einem Schaden durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen Kenntnis über Ihre Obliegenheiten verschaffen und diese möglichst genau zu beachten. Natürlich stehen wir Ihnen im Fall der Fälle auch immer als Ansprechpartner zur Verfügung.

In der Regel sind die folgenden Obliegenheiten in einem Schadensfall zu erfüllen:

1. Haftpflichtversicherung

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Sie haben dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen mitzuteilen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Geschädigten zur Folge haben könnten. Macht der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch gegen Sie geltend, so sind Sie zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet.

Sie sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

2. Gebäude-, Inventar- oder Hausratversicherung

Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
  • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
  • der Versicherung den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen (ggf. telefonisch)
  • die Weisungen der Versicherung zur Schadenabwendung und -minderung (ggf. telefonisch) einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten
  • die Weisungen der Versicherung zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist
  • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen
  • der Versicherung und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen
  • das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch die Versicherung freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch die Versicherung aufzubewahren
  • der Versicherung, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft (auf Verlangen in Schriftform) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
  • der Versicherung die angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann
So finden und erreichen Sie uns
 
Thomas Friedewald
Unabhängige Finanzberatung
Beethovenstrasse 6
58452 Witten
 
Telefon: 02302-984005
 
E-Mail: info@friedewald-finanz.de
 
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