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Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte & rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften

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Umfassende Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsberufs­ausübungs­gesellschaften und zu den Einzelheiten der großen BRAO-Reform und deren Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Was unsere Klienten über uns schreiben

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Berufsausübungsgesellschaften

Inhhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften

Im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gibt es sehr viele Aspekte, die es zu beachten gilt. An dieser Stelle möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte Informieren, die sowohl bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte als auch für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften von Relevanz sind. Spezifische Informationen für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gem. § 51 BRAO und für die Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n, 59o BRAO finden Sie auf dieser Seite weiter unten. Hier sind zum Teil sehr unterschiedliche gesetzliche Regelungen durch die BRAO zu beachten.
1. Versicherte & mitversicherte Tätigkeiten
Durch die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften besteht grundsätzlich nur Versicherungsschutz für die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt (§§ 1-3 BRAO) und für die jeweils ausdrücklich mitversicherten Zweitberufe (z.B. Mediator, Betreuer, Testamentsvollstrecker -> hier bestehen zahlreiche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern). Die Aufzählung der mitversicherten Tätigkeiten ist in den Bedingungen der Versicherer abschließend. Damit besteht für Tätigkeiten, die nicht unter das Berufsbild eines Rechtsanwalts (Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten -> siehe § 3 I BRAO) subsumiert werden können und die nicht ausdrücklich mitversichert sind kein Versicherungsschutz. In vielen Fällen besteht aber die Möglichkeit diese Tätigkeiten per Individualvereinbarung mit dem Versicherer in den Versicherungsschutz einzuschließen.
2. Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt = Vermögensschadens­haftpflicht­versicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei Rechtsanwälten und rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften eine reine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Daher besteht kein Versicherungsschutz für Personenschäden (z.B. Mandant stürzt über ein Computerkabel) oder Sachschäden (z.B. es wird vergessen die Kaffeemaschine abzustellen und es kommt über Nacht zu einem Brand, wodurch das gemietete Büro geschädigt wird), die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt verursacht werden. Auch die Privathaftpflichtversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz. Abgedeckt wird dieses Risiko durch die Bürohaftpflichtversicherung (Bürohaftpflichtversicherung = Betriebshaftpflichtversicherung für Bürobetriebe -> der Versicherungsschutz ist also nicht an die Unterhaltung eines Büros gekoppelt), die wir dringend als zusätzlichen Schutz empfehlen.
3. Versicherungsschutz der freiberuflichen Tätigkeit
Durch die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften besteht nur Versicherungsschutz für die freiberufliche rechtsanwaltliche Berufsausübung (siehe § 2 I BRAO). Nicht versichert ist die Haftung aus der Tätigkeit als Angestellter. Auch die Tätigkeit als Syndikusanwalt ist nicht mitversichert, kann aber bei einigen Versicherern mitversichrt werden.
4. Ausschlüsse & Einschränkungen
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gilt nicht uneingeschränkt. Aus § 51 BRAO ergeben sich die zulässigen Ausschlüsse. Daher sehenen die Standardversicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer idR. (auch hier gibt es Ausnahmen) die folgenden Ausschlüsse und Einschränkungen vor:
Beratung in außereuropäischen Recht
Kanzlei oder Büro im Ausland
Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten
Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Vertragliche Haftungsbestimmungen
5. Kaufmännische Risiken
Bei den meisten Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- und Organisationstätigkeit in den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert oder ausgeschlossen. Dies kann insbesondere dann zu einer Deckungslücke führen, wenn mitversicherte Tätigkeiten (z.B. Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger, Betreuer usw.) ausgeübt werden. In diesen Fällen ist es wichtig vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Deckungserweiterung zu vereinbaren oder eine Objektversicherung abzuschließen.
6. Verstoßprinzip
Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gilt das Verstoßprinzip. Maßgeblich ist daher immer der Versicherungsschutz, der zum Zeitpunkt des Verstoßes unterhalten wird. Auch ist der Versicherer bei Schadensersatzansprüchen zuständig, bei dem zum Zeitpunkt des Verstoßes der Versicherungsschutz bestand.
Wie Sie wissen bestätigen Ausnahmen die Regel. Diese Informationen sollen Ihnen zunächst einmal einen groben Überblick über die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte geben. Natürlich gibt es bei den Berufshaftpflichtversicheren zahlreiche Abweichungen und Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund sind diese Darstellungen vereinfacht und verkürzt. Maßgeblich sind natürlich ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Gerne stehe wir Ihnen hier beratend zur Verfügung.

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO!

Im Rahmen der großen BRAO-Reform, die zum 01.08.2022 in Kraft trat, wurden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt im mehrfacher Hinsicht neu geregelt. Die wichtigste Änderung im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist sicherlich, dass eine gesonderte Versicherungspflicht für alle Berufsausübungs­gesellschaften (z.B. Sozietäten, Scheinsozietäten, Partnerschafttsgesellschaften etc.) eingeführt wurde. Dennoch ist jeder Rechtsanwalt (weiterhin) verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO zu unterhalten. Dies gilt auch für die Rechtsanwälte, die in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Nachfolgend finden Sie wichtige Hinweise, die im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte zu beachten sind. Informationen für die Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n, 59o BRAO finden Sie hier.
1. Auswirkungen der Versicherungspflicht für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften
Seit dem Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 1. August 2022 unterliegen alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften(zum Beispiel GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft, Scheinsozietät, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Partnerschaftsgesellschaft mbB usw.) von und mit Rechtsanwälten ausnahmslos einer eigenen Versicherungspflicht (siehe § 59n BRAO n.F.).
Dies bedeutet, dass jede Berufsausübungsgesellschaft mit Rechtsanwälten verpflichtet ist eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und ununterbrochen zu unterhalten, für die sie selber die Versicherungsnehmerin ist.
Wenn Sie also für oder in einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften tätig sind muss diese Tätigkeit seit dem 01.08.2022 unbedingt durch den Versicherungsvertrag der Berufsausübungsgesellschaft versichert werden.
Eine solche rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaft (mit einer eigenen Versicherungspflicht) besteht auch dann, wenn Berufsangehörige ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne das im Innenverhältnis überhaupt eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung besteht (sog. Scheinberufsausübungsgesellschaft oder Scheinsozietät). Maßgeblich für die Beurteilung als Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft ist dabei die konkrete Art und Weise des Außenauftritts und der dadurch erzeugte Eindruck bzw. Rechtsschein bei den Mandaten. Die vertraglichen Beziehungen der Berufsangehörigen im Innenverhältnis (zum Beispiel Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit, Bürogemeinschaft, GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft usw.) sind dagegen irrelevant.
Indizien für einen gemeinschaftlichen Außenauftritt und damit für eine Scheinberufsausübungsgesellschaft können sich dabei zum Beispiel ergeben aus
der Unterhaltung eines gemeinsamen Büros
dem gemeinsamen Außenauftritt auf Türschild, Internetseite, Briefpapier oder Briefkopf
der gemeinsamen Betreuung und Beratung von Mandanten
Die Rechtsprechung hat momentan die Tendenz im Zweifel eine Berufsausübungsgesellschaft (bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft) zugunsten des Mandanten anzunehmen. Daher kann insbesondere die Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft, als freier Mitarbeiter oder als angestellter Rechtsanwalt bzw. die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder angestellter Rechtsanwälte aufgrund des Außenauftritts als eine Berufsausübungsgesellschaft gewertet werden (Stichwort: Scheinsozius). Daher unterliegt auch eine Scheinberufsausübungsgesellschaft der Versicherungspflicht gemäß § 59n BRAO.
Allerdings sind nach dem Inkrafttreten der BRAO-Reform auch Rechtsanwälte einer Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft verpflichtet eine eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO ununterbrochen zu unterhalten für
die Aufrechterhaltung der Zulassung (Titularfunktion)
höchstpersönliche Mandate, die nicht von einer Berufsausübungsgesellschaft übernommen werden dürfen (zum Beispiel Insolvenzverwalter, Strafverteidiger etc.)
sonstige Mandate, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (außerhalb der Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellschaft) übernehmen
Auch Rechtsanwälte, die nicht in einer Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübunggesellschaft tätig sind, sind nach dem 1. August 2022 weiterhin verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO zu unterhalten.
2. Möglichkeiten der Haftungslimitierung
Gem. § 52 I Nr. 2 BRAO besteht die Möglichkeit die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit gem. § 51 BRAO 250.000 € je Schadensfall) zu limitieren, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Daher ist für diese Möglichkeit der Haftungslimitierung eine Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € je Schadensfall erforderlich.
Auch diese wichtigen Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte geben. Natürlich gibt es bei den Berufshaftpflichtversicheren sehr viele Unterschiede bei dem Versicherungsumfang. Maßgeblich sind daher ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Gerne stehe wir Ihnen hier beratend zur Verfügung.

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n f. BRAO!

Die sicherlich wichtigste Änderung durch die BRAO-Reform im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist die Einführung einer gesonderter Versicherungspflicht für alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften, wobei zwischen der haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufausübungsgesellschaft (z.B. Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG) und der nicht-haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufausübungsgesellschaft (z.B. Sozietät, Scheinsozietät, Partnerschaftsgesellschaft) unterschieden wird. Für die Berufshaftpflichtversicherung für einer solche Rechtsanwaltsberufsausübungsgesellschaft sind insbesondere die folgenden Punkte von besonderer Relevanz:
1. Mindestversicherungssumme für eine nicht-haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft
Bei einer nicht durch gesetzliche Regelungen haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 2.000.000 € - belaufen.
2. Mindestversicherungssumme für eine haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern
Bei einer aufgrund der Rechtsform haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 4.000.000 € - belaufen.
3. Mindestversicherungssumme für eine haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern
Bei einer aufgrund der Rechtsform haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 10.000.000 € - belaufen.
4. Wirksame Begrenzung der Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen
Gem. § 52 I Nr. 2 BRAO kann die Haftung von rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften gegenüber dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn entsprechender Versicherungsschutz besteht. Um von dieser großartigen Möglichkeit Gebrauch machen zu können, müssen daher die folgenden Versicherungssummen je Schadensfall mit dem Berufshaftpflichtversicherer vereinbart werden:
2.000.000 € bei einer nicht haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft
4.000.000 € bei einer haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit max. 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen
10.000.000 € bei einer haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen
5. Wissentliche Pflichtverletzung
Bei einer haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft dürfen Schadensersatzansprüche in Fällen wissentlicher Pflichtverletzung nicht von der Haftung der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Diese Regelung gilt unstrittig aber nur zu Gunsten der Mandanten. Bei vielen Berufshaftpflichtversicherungen ist daher in solchen Fällen ein Regress gegen die rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft in den Versicherungsbedingungen vorgesehen. Der Versicherer leistet also an den geschädigten Mandanten und holt sich dann das Geld bei der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft wieder. Wir empfehlen hier nur die Berufshaftpflichtversicherungen in Betracht zu ziehen, die auf einen solchen Regress verzichten, da wissentliche Pflichtverletzungen schneller begangen werden können, als auf den Blick erkennbar ist.
6. Besonderheiten bei höchstpersönlichen Mandaten
Durch die Berufshaftpflichtversicherung einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft besteht grundsätzlich nur Versicherungsschutz für Mandate, welche die Berufsausübungsgesellschaft selber mandatiert. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen in der Regel für sogenannte höchstpersönliche Mandate, die nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden können (zum Beispiel für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Betreuer, Strafverteidiger) und für Mandate der Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft, die diese im eigenen Namen und/oder auf eigene Rechnung übernehmen. Diese Mandate müssen in diesen Fällen durch die Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft versichert werden. Bei einigen wenigen Versicherern mit einem guten Bedingungswerk besteht diesbezüglich aber die Ausnahme, dass höchstpersönliche Mandate eines anwaltlichen Berufsträgers bereits über den Vertrag für die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert sind, wenn der Rechtsanwalt im Namen und auf Rechnung der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft tätig wird.
7. Scheinsozietäten
Die gesetzlichen Vorgaben gelten auch für sogenannte Scheinsozietäten oder genauer gesagt für ScheinBerufsausübungs­gesellschaften. Eine Scheinberufsausübunggesellschaft liegt insb. dann vor, wenn Gesellschafter mit Berufsträgern gemeinschaftlich nach außen auftreten (z.B. auf dem Briefkopf, dem Kanzleischild oder der Internetseite) und so den Rechtsschein einer Gesellschaft bei Ihren Mandanten erwecken, die tatsächlich keine Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft sind oder wenn eine Berufsausübungsgesellschaft eigentlich nicht vereinbart wurde. In den Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer (auch hier gibt es Ausnahmen) findet sich dazu sinngemäß die folgende Regelung:
Üben berufsangehörige Personen ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich aus, sind diese Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind. Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Gesellschaftsverhältnis (auch Bürogemeinschaft, Kooperation oder Arbeitsgemeinschaft), Geschäftsführungsauftrag, Anstellungsverhältnis oder freie Mitarbeit.
Für die Frage ob und wann ein gemeinschaftlicher Außenauftritt besteht ist laut der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsschein entscheidend, der bei dem Mandanten erweckt wird. Erweckt der äußere Anschein also bei einem Mandanten den Eindruck es besteht eine Berufsausübungsgesellschaft ist auch der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Berufsausübungsgesellschaft obligatorisch.
Ob ein solcher Rechtsschein durch entsprechende Hinweise auf das tatsächliche Innenverhältnis auf dem Briefkopf, Kanzleischild etc. wirksam beseitigt werden kann, ist höchstrichterlich bislang noch nicht vollumfänglich geklärt und dürfte in vielen Fällen erfolglos bleiben.
8. Versicherungspflicht der Rechtsanwälte der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft
Jeder Rechtsanwalt der Berufsausübungsgesellschaft muss für seine Zulassung weiterhin eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO unterhalten. Sofern die Berufsausübungsgesellschaft oder die Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft höchstpersönliche Mandate übernehmen, die nur von einer natürlichen Personen übernommen werden können, muss diese Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte auch über einen entsprechenden Deckungsumfang verfügen, sofern die Mandate nicht ausnahmsweise über den Versicherungsvertrag der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft versichert sind. Darüber hinaus muss die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte risikogerechten Versicherungsschutz für Mandate bieten, die von den Rechtsanwälten der Berufsausübungsgesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen werden.
Auch diese Informationen sollen Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Besonderheiten der Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften geben. Auch gibt zwischen den einzelnen Berufshaftpflichtversicheren viele Unterschiede. Maßgeblich sind daher ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Selbstverständlich stehen wir Ihnen diesbezüglich sehr gerne beratend zur Verfügung.

Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt durch die BRAO-Reform

Zum 01.08.2022 tritt die größte BRAO-Reform seit über 25 Jahren in Kraft. Mit dieser Reform sind insbesondere die folgenden Änderungen und Neuerungen im Hinlick auf die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Kanzleien verbunden.
1. Freie Auswahl der Gesellschaftsform
Für eine anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft sind nunmehr alle Gesellschaftsformen aus Deutschland, der EU und des EWR zulässig. So kann die Kanzlei ab August 2022 z.B. auch als OHG, KG, SE oder GmbH & Co. KG betrieben werden.
2. Versicherungspflicht aller Berufsausübungsgesellschaften
War dies bislang nur für die Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH, für die Rechtsanwalts-AG oder für die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mbB gesetzlich verbindlich geregelt, sind alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften nunmehr verpflichtet als Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt im eigenen Namen abzuschließen und zu unterhalten. Hier reicht es also nicht mehr aus, dass nur die einzelnen Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, wie bislang üblich. Trotz dieser Änderung ist der einzelne Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgesellschaft weiterhin verpflichtet eine eigene Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt iSd. § 51 BRAO für die Aufrechterhaltung der Zulassung, Mandate im eigenen Namen (insb. außerhalb der Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellschaft) und höchstpersönliche Mandate (z.B. Insolvenzverwalter, Betreuer) zu unterhalten. Nicht erforderlich ist hier jedoch, dass die Berufshaftpflichtversicherungen der Berufsausübungsgesellschaft und der einzelnen Rechtsanwälte bei demselben Versicherer abgeschlossen werden. Zudem muss die Berufshaftpflichtversicherung des einzelnen Rechtsanwalts auch nicht zwangsläufig als separater Vertrag unterhalten werden. Es besteht also auch die Möglichkeit den Versicherungsschutz für den einzelnen Rechtsanwalt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt für die Berufsausübungsgesellschaft mitzuversichern.
3. Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen z.B. Mediziner, Architekten, Unternehmensberatern, Sachverständigen
War bislang die Möglichkeit einer beruflichen Zusammenarbeit durch § 59a BRAO a.F. auf wenige Berufe wie Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer beschränkt, wird die rechtliche Zulässsigkeit einer interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch die Reform deutlich erleichtert. Rechtsanwälte dürfen zukünftig mit allen Berufsträgern freier Berufe Berufsausübungsgesellschaften bilden, die in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) aufgeführt sind. Das wären also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Der Hintergrund für diese Änderung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2016, wonach das Sozietätsverbot nach § 59a I Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt und Kooperationen von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zulässig seien.
4. Änderung der Mindesversicherungssummen
Im Zuge BRAO-Reform werden die erforderlichen Mindestversicherungssicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt neu und differenzierter geregelt:
Einzelrechtsanwälte
Bei Einzelrechtsanwälten gilt weiterhin die bisherige Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 € je Schadensfall und 1 Million € pro Jahr. Dies gilt auch für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO, die jeder Rechtsanwalt ab dem 01.08.2022 unterhalten muss.
nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. GbR, PartG, OHG etc.)
Bei einer nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 2.000.000 € - belaufen.
haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit maximal 10 Berufsträgern
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 4.000.000 € - belaufen.
haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit mehr als 10 Berufsträgern
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 10.000.000 € - belaufen.
5. Gesetzliche Regelung der Bürogemeinschaft
Erstmalig liefert § 59p BRAO eine gesetzliche Definition einer Bürogemeinschaft. Unter einer Bürogemeinschaft versteht man demnach sämtliche Gesellschaften, die die gemeinschaftliche Berufsausübung organisieren, ohne selbst Anwaltsverträge abzuschließen. Da die Bürogemeinschaft also keine Mandatsverträge abschließt, hat der Gesetzgeber die Bürogemeinschaft im Vergleich zu einer Berufsausübungsgesellschaft noch deutlich weiter liberalisiert.
Es besteht keine Verpflichtung zur Prüfung von Interessenkollisionen.
Die Bürogemeinschaft kann sich natürlich aus Berufsträgern zusammen setzten, mit denen Rechtsanwälte auch eine Berufsausübungsgesellschaft bilden können (also allen freien Berufen).
Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft können darüber hinaus auch aus den Berufen kommen, die ein Rechtsanwalt als Zweitberuf ausüben darf und die nicht das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden.
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Thomas Friedewald
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